Gemeinnützige Arbeit
Was ist gemeinnützige Arbeit?
Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten können in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Ein Tag Freiheitsentzug wird durch 6 Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Die vorgesehene Arbeit muss innerhalb eines Jahres nach Beginn abgeschlossen sein. Die gemeinnützige Arbeit erfolgt unentgeltlich zugunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von öffentlichen Verwaltungen oder von hilfsbedürftigen Personen.
Warum gemeinnützige Arbeit?
Gemeinnützige Arbeit statt Strafe muss noch mehr gefördert werden. Wir brauchen mehr sinnvolle Alternativen zum bisherigen Sanktionensystem. Gemeinnützige Arbeit kann nicht nur helfen, Haft und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Familie, den Beruf und das Lebensumfeld zu vermeiden. Der Straftäter kann einen Teil des Schadens wiedergutmachen und trägt so auch zur Aussöhnung mit der Gesellschaft bei. Er leistet sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft, statt seine Strafe einfach abzusitzen. Außerdem muss er auf Freizeit verzichten, das ist eine spürbare Strafe. Für arbeitslose Straftäter kann gemeinnützige Arbeit auch ein erster Schritt zurück ins Erwerbsleben sein.
Wann und für Wen kommt gemeinnützige Arbeit in Betracht?
Gemeinnützige Arbeit kann bei erwachsenen und jugendlichen Straftätern verhängt werden:
- als Auflage bei einer Einstellung des Verfahrens, wenn die Schuld des Täters nur gering erscheint
- als Bewährungsauflage
- zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe, wenn ein Täter eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann.
- im Jugendstrafverfahren als Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel
Wer vermittelt gemeinnützige Arbeit?
Die Vermittlung und Überwachung der gemeinnützigen Arbeit obliegt in der Regel der Gerichtshilfe. Im Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe zuständig. Ist ein Straftäter einem Bewährungshelfer unterstellt, überwacht dieser, ob die Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht wird.